FOCUS MONEY: Steuererklärung – 48 Tipps für Berufstätige

17. Juli 2014

Die Bundesbürger werden wie Zitronen ausgepresst. Als Beleg gibt es jährlich den „Steuerzahlergedenktag“. 2013 war es der 8. Juli. Erst ab diesem Stichtag arbeiteten Arbeitnehmer für die eigene Tasche. Die vorherige Arbeitsleistung des Jahres geht rein rechnerisch komplett für Steuern und Sozialabgaben drauf – so das Ergebnis einer Studie des Steuerzahlerbunds.

Halbe Milliarde abholen. Dennoch sind die Steuerzahler großzügig – jedes Jahr schenken sie dem Fiskus geschätzt eine halbe Milliarde Euro zu viel gezahlte Lohnsteuer. Die Gründe: Entweder geben sie ihre Steuererklärung gar nicht erst ab, oder sie schöpfen lukrative Sparmöglichkeiten nicht aus – oder vergessen wichtige Abzugsposten. Dabei sorgen immer wieder steuerzahlerfreundliche Urteile für Furore – ob Pendlerpauschale, Arbeitszimmer oder doppelte Haushaltsführung. Berufstätige und Jobsuchende können zahlreiche Ausgaben als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Laut Statistischem Bundesamt bekommen Steuerpflichtige im Schnitt 823 Euro vom Fiskus erstattet.

Das lohnt sich aber nur, wenn der Arbeitnehmer- Pauschbetrag von 1000 Euro pro Jahr überschritten wird. Diese Hürde ist schnell übersprungen, wenn der Arbeitnehmer neben Computer, Pendlerpauschale und Arbeitszimmer berufliche Ausgaben etwa für Fortbildung, Bewerbung und Dienstreisen geltend macht.

MARTINA SIMON

Die Freibeträge steigen

Fahrtkosten

Die Kosten sind unabhängig vom Verkehrsmittel pauschal steuerlich abziehbar.

Pauschal gesteuert

Berufspendler dürfen die einfache Entfernung zur Arbeit pauschal mit 30 Cent pro Kilometer steuerlich absetzen. Der Abzug gilt ab dem ersten Kilometer. Der Fiskus erkennt bei einer 5-Tage-Woche 220 bis 230 Fahrten an, bei einer 6-Tage- Woche 260 bis 280 Fahrten (ohne Urlaubs- und Krankheitstage). Wer 15 Kilometer zurücklegt, kommt bereits auf 1035 Euro (s. Tabelle rechts u.) und überschreitet damit die Arbeitnehmerpauschale von 1000 Euro.

Günstig pendeln

Der BFH (Az. VI R 19/11; VI R 46/10) entschied: Wer mit dem Pkw berufl ich pendelt, muss nicht die kürzeste Verbindung ansetzen, sondern darf die schnellere, wenn auch längere Strecke wählen, sofern diese „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist. Wichtig: Auf eine Zeitersparnis kommt es allerdings nicht mehr unbedingt an.

Per pedes

Die Pendlerpauschale gibt es für alle Arbeitnehmer, egal, ob sie mit dem Pkw, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Fahrrad oder zu Fuß unterwegs sind. Auch Mitfahrer von Fahrgemeinschaften (selbst Ehegatten) oder Dienstwagenfahrer können sie in ihrer eigenen Steuererklärung ansetzen.

Am Limit

Mitfahrer dürfen allerdings maximal 4500 Euro im Jahr absetzen. Nur wer mit dem eigenen Auto fährt, darf die Kosten unbegrenzt geltend machen. Als Nachweis sollten Pendler den Kilometerstand am Anfang und am Ende des Jahres von ihrer Werkstatt dokumentieren lassen. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die tatsächlichen Kosten auch anerkannt,
wenn diese höher sind als die Entfernungspauschale. Also Belege sammeln.

„Eine“ Arbeitsstätte

Der BFH hat in drei sensationellen Fällen (Az. VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/ 09) entschieden, dass Arbeitnehmer höchstens eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis haben können. Das heißt: Jeder Weg zu einem anderen Arbeitsort kann als Dienstreise geltend gemacht werden – also mit der höheren Dienstreisepauschale von 30 Cent je gefahrenen Kilometer.

Fahrtkosten als Pendler

Taxi fahren

Ist das Auto kaputt oder muss es repariert werden, akzeptiert der Fiskus auch, wenn der Arbeitnehmer gelegentlich mit dem Taxi zur Arbeit fährt. Die Taxikosten sind für diese Tage steuerlich absetzbar.

Falscher Sprit

Zwar entschied das FG Hannover (Az. 9 K 218/12): Arbeitnehmer können Reparaturkosten, die dadurch entstehen, dass das eigene Fahrzeug falsch betankt wird, zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Im Fall war dies ein Motorschaden in Höhe von 4300 Euro. Doch der Bundesfinanzhof macht jetzt allen Falschtankern einen Strich durch die Rechnung (BFH, Az. VI R 29/13). Die Reparaturkosten wegen falschen Tankens können steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Begründung des BFH: Durch die
Pendlerpauschale seien bereits sämtliche außergewöhnlichen Aufwendungen erfasst. Daher sind neben Parkgebühren, Versicherungsbeiträgen und Beiträgen zu Kraftfahrerverbänden auch die Kosten eines Austauschmotors nicht extra abziehbar.

Unfallkosten in Gefahr

Als einzige Ausnahme lässt die Finanzverwaltung derzeit zu, dass Unfallkosten, die auf der Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitstätte (ab 2014: Tätigkeitsstätte) oder auf einer Familienheimfahrt im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entstehen, neben der Pendlerpauschale als Werbungskosten abziehbar sind. Experten befürchten allerdings, der Fiskus wird auf Grund des Urteils des BFH (Az. VI R 29/13) nun auch diese Ausnahme streichen. Bis es ein entsprechendes Schreiben gibt, sollten Betroffene die Aufwendungen in der Steuererklärung als Werbungskosten eintragen.

Flug & Co.

Wer per Flugzeug, Fähre oder Sammelbeförderung zur Arbeit kommt, erhält zwar keine Entfernungspauschale; er kann aber die Aufwendungen in nachgewiesener Höhe als Werbungskosten absetzen. Der Fiskus akzeptiert dann auch höhere Kosten bis maximal 4500 Euro.

Arbeitsmittel

Laptop, Büromöbel oder auch Fachbücher erkennt der Fiskus an, wenn sie beruflichen Zwecken dienen.

Mittel einsetzen

Arbeitnehmer können mit Werbungskosten die Steuerlast drücken. Dazu zählen etwa Arbeitsmittel: Dies sind Aufwendungen, die rein beruflich eingesetzt werden, etwa für Bürobedarf, also Schreibmaterial, Aktentaschen, Taschenrechner, Papierkorb, Diktiergerät, Kopierer, Fax, Fachbücher, Notebook, PC, Maus, Tastatur, Büromöbel (beispielsweise der Flügel von Klavierlehrern), Schreibtischlampen, Werkzeug und typische Berufskleidung (s. Checkliste unten).

Belege vorlegen

Sofern die Arbeitsmittel zu mindestens 90 Prozent beruflichen Zwecken dienen, sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. In den meisten Fällen reichen die Vorlage der Belege und der Ansatz in der Anlage N der Steuer-erklärung aus. Sind es weniger, zählen zumindest 50 Prozent der Kosten. Aufwendungen für berufliche Anschaffungen sind bis zu 487,90 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) sofort absetzbar.
Liegt der Preis darüber, müssen die Utensilien monatsgenau über die Nutzungsdauer (Computer drei Jahre/Handy fünf Jahre) verteilt abgeschrieben werden.

Ohne Nachweis

Einige Finanzämter erkennen Aufwendungen für Arbeitsmittel bis 110 Euro ohne Nachweis als Werbungskosten an.

Gute Verbindung

Nutzen Arbeitnehmer ihren privaten Telefon- und Internet- Anschluss auch beruflich, können sie den Fiskus an den Kosten beteiligen. Ohne den beruflichen Anteil nachweisen zu müssen, können Steuerzahler 20 Prozent der monatlichen Rechnungen, maximal 20 Euro, als Werbungskosten in der Erklärung absetzen. Per Nachweis erkennt das Finanzamt auch höhere Kosten an. Gleiches gilt, wenn Steuerzahler ein Mobil- oder Autotelefon überwiegend für berufl iche Gespräche einsetzen.

Beim Fiskus vorfahren

Auch für Autos gilt der allgemeine steuerliche Grundsatz: Wer den Pkw zu mindestens 90 Prozent berufl ich nutzt, kann sämtliche Kosten des Fahrzeugs als Arbeitsmittel steuerlich geltend machen. Der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählt aber nicht zu den dienstlichen, sondern zu den privaten Fahrten. Gleiches gilt für Heimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung. Den Nachweis führen Steuerzahler am besten per Fahrtenbuch.

Leseratten im Vorteil

Jeder Posten zählt. Reine Fachliteratur (z. B. Bücher und Zeitschriften), die überwiegend berufl ichen Zwecken dient, ist in voller Höhe als Werbungskosten abrechenbar. Bei Büchern, die privat und dienstlich eingesetzt werden, sind die Kosten auch teilweise absetzbar – und zwar laut Richterspruch bei einem Lehrer zu 50 Prozent. (BFH, Az. VI R 53/09)

Was kann abgesetzt werden

Pauschale AbzugskostenAuch bei Computer & Co.  ist die Finanzverwaltung von der strengen 90/10-Regelung abgewichen. Der Fiskus erkennt eine Aufteilung der Kosten in einen privaten und einen beruflichen Teil an, auch wenn die berufliche Nutzung unter 90 Prozent liegt. Voraussetzung: Der Steuerpflichtige kann belegen, wie oft er PC, Notebook, Tablet-Computer oder Smartphone tatsächlich beruflich nutzt:

  • Gute Argumente zählen beim Fiskus. Es genügt, wenn Arbeitnehmer den Umfang der beruflichen Nutzung schlüssig und glaubhaft darlegen.
  • Für einen Einzelfallnachweis gibt es eine Erleichterung: Das- Finanzamt akzeptiert repräsentative Aufzeichnungen über einen Zeitraum von drei Monaten, die es dann auch für die Folge monate übernimmt.
  • Arbeitnehmer können auch von der relativ großzügigen Schätzmethode profitieren. Passt das Berufsbild im Prinzip zu Computerarbeit, akzeptiert der Fiskus also auch ohne Nachweis einen Nutzungsanteil von 50 Prozent.

Arbeitszimmer

Wann kann ich ein Home-Offi ce von der Steuer absetzen und wann nicht? Immer wieder gibt es Streit.

Begrenzter Abzug

Arbeitnehmer und Jobsuchende können für ein häusliches Arbeitszimmer (Miete, Ausstattungskosten, Versicherungsbeiträge, Steuer) einen begrenzten Abzug bis zu 1250 Euro im Jahr steuerlich geltend machen, wenn sie für die Tätigkeit nirgendwo sonst einen Arbeitsplatz zur Verfügung haben. Ist das Home-Office dagegen Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, ist der Aufwand für das Arbeitszimmer in vollem Umfang abzugsfähig.

Lehrer & Co.

Den begrenzten Abzug (1250 Euro) gibt es für Lehrer ohne eigenen Schreibtisch in der Schule, die den Unterricht vor- und nachbereiten, Mitarbeiter im Außendienst, die in der Firma ihre Reiseberichte oder Abrechnungen nicht erstellen können, aber auch für Arbeitnehmer mit einer selbstständigen Nebentätigkeit sowie für Architekten oder Krankenhausärzte. Der BFH prüft (Az. VI R 53/12), ob ein Lehrer-Ehepaar den Höchstbetrag von 1250 Euro doppelt bekommt, da er personen-, nicht objektbezogen ist.

Richtig deklarieren

Wer den beruflichen Raum nicht als „häusliches“, sondern als „außerhäusliches“ Arbeitszimmer deklariert, kann sämtliche Arbeitszimmerkosten als Werbungskosten absetzen. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Raum nicht um ein typisches Arbeitszimmer handelt. Beispiele: Werkstatt, Lager, Atelier, Ausstellungs- oder Verkaufsraum. Voll abziehbar sind auch Kosten für Räume, die angemietet werden und nicht unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen.

Passende Möbel

Ein Arbeitszimmer muss den berufl ichen Zwecken entsprechend eingerichtet sein. Absetzbar sind Kosten für: Schreibtisch, Regal, Stuhl, Computer. Wichtig: Auch Bilder, Kunst, Deckenleuchte, Gardine oder Teppich sind absetzbar. Der Raum darf angemessen, muss aber nicht spartanisch ausgestattet sein. Nicht zur Einrichtung eines Arbeitszimmers gehören: Fernsehgerät, Kühlschrank, Gästebett. Wichtig: Selbst wenn ein Arbeitszimmer steuerlich nicht anerkannt wird, sind Arbeitsmittel (s. Tabelle) immer als Werbungskosten abziehbar.

Vorteil Eigenheim

Liegt das Arbeitszimmer in einer selbst genutzten Immobilie, kann der Eigentümer anteilig Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung des Hauses oder der Wohnung steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Daneben sind auch anteilig Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Hauswart, Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen für Anschaffungs- und Renovierungsdarlehen, Reinigung, Rechtsschutzversicherung sowie Beiträge zum Haus- und Grundbesitzerverein absetzbar.

Neue Urteile

Teilen sich mehrere Mitarbeiter einen sogenannten Pool-Arbeitsplatz im Büro, dürfen sie die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1250 Euro absetzen (BFH, Az. VI ZR 37/13). Ein Büro im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses gilt als häusliches Arbeitszimmer. Damit können Freiberufler die Kosten nur begrenzt in Höhe von 1250 Euro steuerlich geltend machen (BFH, Az. VIII R 7/10).

Doppelter Haushalt

Ein Zweitdomizil am Arbeitsort belastet das Familienbudget. Wann der Fiskus Miete & Co. bezuschusst.

Lukrativer Abzug

Wer am Arbeitsort einen Zweitwohnsitz hat, kann die damit verbundenen Kosten mit dem Fiskus teilen. Absetzbar sind etwa Fahrt- und Umzugskosten, die Miete sowie für die ersten drei Monate Verpflegungsmehraufwendungen (s. Tabelle). Den Bonus gewährt der Fiskus Ehegatten, Alleinstehenden oder nicht ehelichen Lebenspartnern. Absetzbar sind zudem Renovierungskosten, die Zweitwohnungsteuer sowie Maklergebühren und Einrichtungskosten – nicht jedoch für Luxusgegenstände. Die Fahrstrecke zwischen der Hauptwohnung und dem Beschäftigungsort muss sich durch den Bezug der Zweitwohnung um mindestens die Hälfte verkürzen.

Öko-Bonus

Arbeitnehmer dürfen die Entfernungspauschale (30 Cent) für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung je gefahrenen Kilometer auch dann in Anspruch nehmen, wenn der Betroffene für die Fahrt (!) keine Aufwendungen hatte. Dieser Vorteil ist vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt (BFH, Az. VI R 29/12).

Beruflich oder privat?

Wer am Arbeitsort wohnt, kann wöchentlich auf Kosten des Finanzamts nach Hause zur Familie fahren. Doch wie sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer die Familienheimfahrt aus beruflichen Gründen nicht antreten kann, stattdessen aber der Ehe- oder Lebenspartner zu Besuch an den Arbeitsort reist?
Sind diese sogenannten umgekehrten Familienheimfahrten steuerlich absetzbar?

Das Finanzgericht (FG) Münster (Az. 12 K 339/10 E) meint ja – und stellt sich damit gegen die Ansicht der Finanzverwaltung. Der Fiskus vertritt den Standpunkt, diese Aufwendungen seien als nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen. Anders das FG: Zwar seien die Besuchsfahrten auch privat veranlasst, jedoch überwiege die berufliche Veranlassung deutlich. Begründung: Muss ein Arbeitnehmer zwingend dienstlich am Arbeitsort bleiben und kann seine Familie deswegen nicht besuchen, müsse das Finanzamt die Kosten der Anreise des Ehe- oder Lebenspartners tragen.

Wäre der Mitarbeiter an den Wochenenden selbst zum Familienwohnsitz gefahren, hätte der Fiskus die Fahrtkosten als Werbungskosten anerkannt. Betroffene sollten ihre Fahrtkosten in der Steuererklärung angeben, gegen einen negativen Steuerbescheid Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Wer auf das anhängige Verfahren beim BFH (Az. VI R 22/14) verweist, muss den Einspruch nicht weiter begründen.

Limit 1000 Euro

Die Größe der Wohnung ist zwar nicht begrenzt. Steuerlich anerkannt werden allerdings nur Mietkosten, die denen für eine durchschnittliche 60-Quadratmeter-Wohnung am Arbeitsort entsprechen. Ab der Veranlagung 2014 sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen gegen Nachweis bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro im Monat absetzbar.
Wer am Arbeitsort eine Immobilie kauft und als „doppelten“ Haushalt nutzt, darf ebenfalls nur Ausgaben in Höhe der Miete für eine 60-Quadratmeter-Wohnung (seit 2014: 1000 Euro) geltend machen. Zusätzlich können Käufer Ausgaben für Reparaturen, Abschreibungen, laufende Betriebskosten sowie Schuldzinsen absetzen.

Doppelleben

Wer aus privaten Gründen vom Arbeitsort weg- und zum Ehepartner oder Lebensgefährten hinzieht, kann die Kosten einer zweiten Wohnung am Arbeitsort steuerlich absetzen (BFH, Az. VI R 47/09).

Heimvorteil

Auch wenn erwachsene, wirtschaftlich unabhängige Arbeitnehmer am Heimatort zusammen mit ihren Eltern einen Haushalt haben, können sie Werbungskosten für einen doppelten Haushalt am Arbeitsort absetzen. Nutzen sie die Wohnung am Arbeitsort nur als Schlafstätte, muss der Fiskus die Aufwendungen wie Zweitmiete, Verpflegungs kosten und Heimfahrten anerkennen (BFH, Az. VI R 46/12). Ein Single muss sich aber nachweislich an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen – und zwar mit mehr als zehn Prozent der monatlichen Auslagen (Miete, Lebensmittel usw.). Statt pauschal können Mitarbeiter Umzugskosten (s. Tabelle) auch über Einzelnachweise mit dem Fiskus abrechnen. Abziehbar sind etwa Ausgaben für Zeitungsannoncen, Transport,
Trinkgelder, Renovierung der alten Wohnung, Meldegebühren oder neue Kfz-Kennzeichen.

Reisekosten

Wer geschäftlich auf Achse ist, kann dem Fiskus Spesen für Essen, Fahrt und Unterkunft in Rechnung stellen. Seit 2014 gelten neue Regeln bei der Abrechnung.

Einfacher, aber teurer

Die neuen, seit Anfang des Jahres 2014 geltenden Regeln zum steuerlichen Reisekostenrecht entlasten Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzverwaltung. Änderungen gibt es bei den Verpflegungsmehraufwendungen, Fahrtkosten, doppelter Haushaltsführung und der Bewertung von Mahlzeiten.
Einfacher wird’s, aber oft auch teurer. 31 8-Stunden-Diät Bei der Abrechnung der Verpfl egungspauschalen bei Dienstreisen gilt seit Jahresbeginn eine zweistufi ge Regel (s. Grafik): Bei eintägigen Dienstreisen im Inland gewährt der Fiskus einen Pauschbetrag ab einer Abwesenheitsdauer von 8 Stunden – und zwar in Höhe von 12 Euro.

Die bisherige dreigeteilte Staffelung ab 8 Stunden Abwesenheit 6 Euro, ab 14 Stunden 12 Euro, bei 24 Stunden Abwesenheit 24 Euro entfällt.
Bei mehrtägigen Dienstreisen im Inland gibt es am Anund Abreisetag eine einheitliche Pauschale von 12 Euro ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit. Damit kommen auch Reisende, die weniger als 8 Stunden unterwegs sind, in den Genuss des Betrags. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden gilt auch weiterhin die Pauschale von 24 Euro. Reisende, die weniger als 8 Stunden eintägig beruflich unterwegs sind, gehen aber weiterhin leer aus.

Fortbildung

Zielsicher zur Arbeit

Seit 2014 gibt es an Stelle einer regelmäßigen Arbeitsstätte eine „erste Tätigkeitsstätte“. Diese wird vom Arbeitgeber oder vom Finanzamt festgelegt. Der Arbeitgeber kann dabei arbeitsvertraglich bestimmen, wo der Arbeitnehmer schwerpunktmäßig seine Arbeitsleistung erbringt. Folge: Arbeitnehmer können die Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte lediglich mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen.

Fehlt eine exakte Zuordnung im Arbeitsvertrag, stellt der Fiskus darauf ab, ob der Arbeitnehmer eine bestimmte betriebliche Einrichtung typischerweise an jedem Arbeitstag aufsucht oder dort je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage tätig wird oder dort mindestens ein Drittel der vereinbarten Arbeitszeit erbringt. Vorteil: Fahrten zu anderen Dienststellen als zur „ersten Tätigkeitsstätte“ gelten als Auswärtstätigkeiten und sind mit den höheren Reisekostensätzen abrechenbar.

Auswärts gibt’s mehr

Bei Auswärtstätigkeiten klingeln die Kassen. Profitieren können Unternehmensberater, Verkäufer, Außendienstmitarbeiter und noch viele mehr. Der Grund: Höhere Reisekosten wie die
Dienstreisepauschale, Verpflegungspauschale (s. Tabelle) und anfallende Übernachtungskosten sind abziehbar. Um eine Auswärtstätigkeit handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer zu einer Dienststelle reist, die außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte liegt. Der Fiskus gewährt die Verpflegungspauschalen allerdings erst, wenn der Arbeitnehmer mindestens acht Stunden dort verbringt. Fährt er mit dem Auto zur Arbeit, darf er jeden gefahrenen Kilometer mit je 30 Cent als Werbungskosten bei der Steuer ansetzen, also nicht nur die einfache Strecke wie bei der Pendlerpauschale zur „ersten Tätigkeitsstätte“. Das bringt eine satte Steuerersparnis.

Doppelter Haushalt

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhält, kann Kosten für Miete am Arbeitsort, Heimfahrten und Arbeitsweg, aber auch Umzugs- und Renovierungskosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate steuerlich absetzen (s. Seite 69). Bislang war die Obergrenze für den Abzug der Mietkosten (auch beim Erwerb einer Immobilie) der
ortsübliche Durchschnittspreis einer 60 Quadratmeter großen Wohnung. Künftig muss der komplizierte Durchschnittsmietzins nicht mehr ermittelt werden, abziehbar sind die nachgewiesenen
Kosten bis zu maximal 1000 Euro im Monat.

Essen vom Chef

Wer Fortbildungsveranstaltungen, Seminare, Tagungen oder Verkaufsveranstaltungen aus beruflichen Gründen besucht und auf Kosten des Arbeitgebers Essen bekommt, muss die kostenlosen oder verbilligten Mahlzeiten als geldwerten Vorteil versteuern. Seit 2014 dürfen diese Mahlzeiten nur noch mit dem sogenannten Sachbezugswert versteuert werden. Der maßgebende Wert, ob der Sachbezugswert oder der tatsächliche Wert zu versteuern ist, liegt jetzt aber bei 60 Euro (bis dahin lag dieser bei 40 Euro).

Neue Verpflegungspauschalen

Fortbildung

Das Finanzamt trennt akribisch zwischen Aus- und Fortbildungskosten. Die Vorsilbe entscheidet über die Höhe des Steuerabzugs.

Vorsicht, Vorsilbe!

Fortbildungskosten sind Aufwendungen des Arbeitnehmers, um sich in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu halten oder sich weiterzuqualifizieren. Hierzu zählen auch Vorbereitungen für den Wiedereinstieg in den Job nach einer längeren Pause sowie Umschulungen und Zweitausbildungen (auch ein Studium). Ausbildungskosten sind dagegen Ausgaben, um einen erstmaligen Berufsabschluss (Studium/Ausbildung) zu erzielen.

Der kleine Unterschied

Arbeitnehmer können ihre Aufwendungen für eine berufliche Fortbildung voll als Werbungskosten geltend machen. Erstausbildungskosten sind dagegen Ausgaben der privaten Lebensführung und nur begrenzt bis zu 6000 Euro im Jahr als Sonderausgaben abziehbar. Manko: Sonderausgaben bringen nur Steuervorteile, wenn im selben Jahr auch Einkommen über dem Existenzminimum (2013/14: 8130/8354 Euro) erzielt wird. Studenten haben dies meist nicht, sodass die Kosten völlig unberücksichtigt bleiben. Wären Erstausbildungskosten Werbungskosten, könnten diese Kosten als steuerlicher Verlust festgestellt und mit späteren Einkommen verrechnet werden.

Belege sammeln

Steuerpflichtige sollten alle Quittungen sammeln und die Nachweise der Steuer erklärung beilegen. Problemlos abziehbar sind Seminar- und Reisekosten, aber auch Studiengebühren sowie Fahrtkosten zum Ausbildungsort, Fachbücher und andere Arbeitsmittel (s. Checkliste oben).

Erstes Studium

Auch Studenten sollten ihre Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten geltend machen. Gegen ablehnende Bescheide legen sie Einspruch ein. Mit dem Hinweis auf das Aktenzeichen können sie das Ruhen des Verfahrens beantragen (Az. VI R 8/12). Für Studenten mit Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung hat der BFH bereits ein erfreuliches Urteil gefällt (Az. VI R 42/11): Wer mit dem Pkw fährt, kann pauschal 30 Cent pro gefahrenen Kilometer absetzen, also doppelt so viel wie mit der sonst üblichen Entfernungspauschale.

Akademischer Grad

Schließt ein Studium an einer Akademie oder Fachschule anders als an Universitäten, Hochschulen oder Fachhochschulen nicht mit der Verleihung eines akademischen Grades ab, zählt die Bildungsmaßnahme als Fortbildung. Folge: Die Aufwendungen sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.

Zweitstudium

Die Kosten für ein Studium nach einem Erststudium oder nach dem Abschluss einer Berufsausbildung erkennt der Fiskus als voll absetzbare Werbungskosten an. Voraussetzung: Das Studium steht in einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit künftigen Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit. Bislang akzeptierte der Fiskus ein Aufbaustudium nur, wenn die im Erststudium erworbenen Kenntnisse ergänzt wurden. Neuerdings erkennt er aber auch einen Berufswechsel an.

MBA-Studium

Beim Studium zum Master of Business Administration handelt es sich um eine Fortbildung. Der Fiskus erkennt die Kosten in voller Höhe an, weil spezielles Wissen vermittelt wird, das mit dem Beruf in engem Zusammenhang steht. Für den Werbungskostenabzug spielt es keine Rolle, ob das MBA-Studium unmittelbar nach dem Erststudium oder erst nach einer Berufstätigkeit aufgenommen wird. Gleiches gilt für das Studium Master of Laws (LL.M.).

Umschulung

Auch die Kosten für eine Umschulung zu einem neuen Beruf oder für eine Zweitausbildung gelten als Fortbildung. Ebenso die Promotion im Anschluss an ein Erststudium. Die Aufwendungen dafür sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar, sofern ein berufsbezogener Zusammenhang vorliegt.

Sprachkurs

Die Kosten für Sprachkurse sind als Werbungskosten absetzbar, wenn die Kenntnisse beruflich erforderlich sind. Bei einem sowohl beruflich als auch privat motivierten Sprachkurs im Ausland sind zumindest die objektiv schätzbaren Kosten steuerlich abzugsfähig. Ein Arbeitnehmer konnte so anteilig seine Reisekosten absetzen, obwohl er private Urlaubstage an die Fortbildung drangehängt hatte (BFH, Az. VI R 12/10).

Reisepass vom Fiskus

Liegt für die Reise ins Ausland ein beruflicher Grund vor und ist der Trip nur mit Reisepass möglich, sind die Aufwendungen für das Dokument plus Passbilder in voller Höhe als Werbungskosten
abziehbar. Begründung des Finanzgerichts Saarland (Az. 1 K 1441/12): Es handelt sich um abziehbare Reisenebenkosten einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Tipp: Betroffene sollten sich vom Arbeitgeber bescheinigen lassen, dass der Reisepass für einen dienstlichen Auslandsaufenthalt erforderlich ist und sie die Gebühren selbst tragen mussten. Ob der Reisepass in Zukunft auch privat weiter genutzt wird, spielte für die Richter bei der Beurteilung keine Rolle.

Weitere lukrative Abzüge

In vielen Fällen gewährt das Finanzamt weitere lohnende Abzugsposten, die von den Gerichten abgesegnet wurden.

Berufsbedingte Erkrankung

Wird ein Arbeitnehmer wegen Mobbings am Arbeitsplatz psychisch krank, kann er die selbst getragenen Behandlungskosten als Werbungskosten absetzen. Der Fiskus ist von der beruflich veranlassten Erkrankung leichter zu überzeugen, wenn sich der Arbeitnehmer ein amtsärztliches Attest ausstellen lässt (FG Rheinland-Pfalz, Az. 2 K 1152/12). Der BFH hat bereits Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt, wenn eine typische Berufskrankheit (z. B. Staublunge eines Bäckers) oder der Zusammenhang der Erkrankung mit dem Beruf eindeutig feststeht. Beispiele: betrieblicher Unfall, Handverletzung eines Berufsmusikers infolge häufi gen Spielens (BFH, Az. VI R 37/12).

Berufs- und Arbeitskleidung

Handelt es sich um typische Berufskleidung, sind die Kosten steuerlich abziehbar. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidung auch privat getragen werden kann. Beispiele: Blaumann, Arbeitsschutzmantel, Arztkittel, Schornsteinfegerkleidung. Handelt es sich dagegen um normale „bürgerliche Kleidung“ etwa ein Anzug eines Bankkaufmanns oder die Lederjacke eines Kraftfahrers, sind die Aufwendungen in der Regel nicht abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn die Kleidung nachweislich nur während der Berufsausübung getragen wird (BFH,
Az.VI R 113/88). Bei typischer Berufskleidung sind nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch die Kosten für Pflege und Reinigung absetzbar (BFH, Az. VI R 77/91).

Steuerberatungskosten

Private Steuerberatungskosten sind zwar nicht mehr absetzbar. Stehen die Aufwendungen allerdings unmittelbar mit Einkünften in Zusammenhang, sind diese weiterhin, zumindest anteilig, als Werbungskosten abziehbar. Beispiele: Anlagen N, GSE, EÜR, KAP, V, R, SO , L und Weinbau. Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Fachliteratur und Software akzeptiert der Fiskus pauschal mit 50 Prozent – bis zu 100 Euro sogar in voller Höhe

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