FOCUS MONEY: Steuererklärung 2013 – MÄUSE HER!

10. März 2014

 

Anleger sollten kein Geld verschenken. Das Finanzamt erstattet zu viel gezahlte Steuern aber nur, wenn Sparer eine Steuerbescheinigung vorlegen.

Erinnern Sie sich noch an das Chaos im Jahr 2010? Damals zwang die Umstellung auf die neue Abgeltungsteuer die Abrechnungssysteme der Banken in die Knie. Zahlreiche Bankkunden konnten ihre Steuererklärung nicht pünktlich zum 31. Mai einreichen, weil die Kreditinstitute die zur Abrechnung der Kapitalerträge erforderlichen Steuerbescheinigungen nicht verschicken konnten. Ein sehr komplexes Regelwerk, das die Finanzhäuser zu befolgen hatten, wurde vom Finanzministerium erst knapp vor Jahresende 2009 veröffentlicht. Folge: Eine fristgerechte Umsetzung war nicht mehr möglich.

Die Banken haben ihre Systeme inzwischen aber im Griff, dennoch kann es passieren, dass die Steuerbescheinigung – anders als von Anlegern erwartet – nicht automatisch in ihrem Briefkasten landet.
Hintergrund: Seit Einführung der Abgeltungsteuer ist es für viele Anleger nicht mehr zwingend erforderlich, eine Steuererklärung abzugeben. Die Banken führen im Namen ihrer Kunden die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge automatisch an den Fiskus ab. Damit ist für viele Sparer die Sache erledigt. Die Kreditinstitute versenden daher häufig auch keine Steuerbescheinigungen mehr.

Doch es gibt zahlreiche Fälle, in denen Anleger die Steuerformulare weiterhin ausfüllen müssen und die Steuerbescheinigung als Nachweis benötigen. FOCUS-MONEY gibt einen Überblick, wer einen Antrag auf Zusendung der Steuerbescheinigung stellen sollte.

Geld zurück. So müssen etwa Geringverdiener wie Rentner oder Studenten, deren Steuersatz unter dem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent liegt, eine Steuererklärung abgeben, um zu viel bezahlte Steuern zurückzuholen. Sie zahlen auf Kapitalerträge nur den persönlichen Steuertarif. Der Grenzsteuersatz liegt unter 25 Prozent, wenn das zu versteuernde Einkommen – inklusive Kapitalerträge – nicht höher ist als etwa 15 500 Euro bei Alleinstehenden und 31 000 Euro bei Ehepaaren. Steuerrückerstattungen bezüglich der zu viel bezahlten Abgeltungsteuer sind ohne entsprechende Belege der Bank nicht möglich. Nur mit diesen können sie die sogenannte Günstigerprüfung beim Finanzamt beantragen.

Auch wer es versäumt hat, seiner Bank rechtzeitig einen Freistellungsauftrag zu erteilen, kann zu viel bezahlte Steuern nur über die Steuererklärung am Jahresende zurückholen und benötigt den Nachweis seiner Bank über die auf die Kapitalerträge gezahlten Steuern.
Auch Sparer mit dem Wunsch, Verluste depotübergreifend auszugleichen, müssen den Weg über das Finanzamt gehen. Um die Verlustverrechnung geltend machen zu können, benötigen Anleger die offizielle Steuerbescheinigung ihres Kreditinstituts.

Wichtig: Laut Gesetz darf die Bank nur dann zur Verrechnung beim Finanzamt bescheinigen, wenn Sparer einen Antrag bis zum 15. Dezember 2013 gestellt haben. Jetzt ist es zu spät dafür. Eine Verrechnung ist erst im Folgejahr wieder möglich.

Verluste ausgleichen. Anleger, die noch über steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer verfügen (also vor 2009), sollten besonders auf die Nachweise achten. Denn diese Veräußerungsverluste können nur noch mit im Lauf des Jahres 2013 erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen
verrechnet werden. Die Verrechnung der Altverluste kann ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erfolgen, sofern diese dort festgestellt und fortgeschrieben wurden. Zu diesem Zweck muss der Anleger seinem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung seiner Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußer-ungsgewinne ersichtlich sind.

Wichtig: Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013.

Aufpassen müssen Anleger mit ausländischen Erträgen. Insbesondere Besitzer thesaurierender Auslandsfonds haben es nicht leicht. Sie müssen Angaben über laufende Erträge und Verkaufsgewinne in der Steuererklärung selbst machen. Dies ist mit enormem Bürokratieaufwand verbunden. Ohne Belege der Banken oder Fondsgesellschaften geht das nicht.
Erhalten Anleger ihre Bescheinigungen nicht bis Ende Mai, sollten sie beim Finanzamt eine formlose Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung 2013 stellen. Dann ist Aufschub bis zum Jahresende möglich.

Martina Simon

Höhere Grundfreibeträge
Die Bundesregierung hat die Grundfreibeträge für Bürger in zwei Stufen angehoben. Folge: Wer gar nichts oder nur unterhalb des Grundfreibetrags verdient, muss keine Steuern zahlen. Für Steuerzahler springen damit gegenüber den Vorjahren Steuerentlastungen heraus – auch wenn diese nur minimal sind.

Die neuen steuerfreien Summen:

 

Bescheinigungen – Verwirrende Schreiben

In vielen Fällen erhalten Anleger die Steuerbescheinigung ihrer Bank nur auf Antrag. Die auf dem amtlichen Formular ausgewiesenen Daten über Kapitalerträge müssen Sparer dem Finanzamt vorlegen, wenn sie Steuern vom Fiskus zurückholen wollen oder Kapitalerträge nacherklären müssen.

Wichtige Unterschiede:

Steuerbescheinigung. Wer Kapitalerträge über die Steuererklärung abrechnen möchte, muss seinem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung vorlegen. Die Banken müssen die Bescheinigung kostenlos herausgeben. Manche tun das von sich aus, andere erst auf Antrag. Hieraus geht hervor, wie viel Zinsen und Dividenden Sparer erzielt haben und wie viel Steuern die Bank dafür an das Finanzamt überwiesen hat. Auch Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren tauchen hier auf. Neben den Beträgen finden Anleger Angaben, in welcher Zeile der Anlage KAP sie was eintragen müssen. Die Jahressteuerbescheinigung nennt jedoch nur den Gesamtwert der jeweiligen Erträge.

Erträgnisaufstellung. Zusätzlich zur Jahressteuerbescheinigung können Anleger eine Erträgnisaufstellung von ihrer Bank anfordern. In der Aufsellung sind die Erträge und Umsätze getrennt nach den einzelnen Wertpapieren dargestellt und nicht wie bei der Jahresbescheinigung kumuliert. Für diesen Service verlangen die Kreditinstitute allerdings eine Gebühr, die mehr als 20 Euro ausmachen kann.

Verlustbescheinigung. Wer im Jahr 2013 in seinem Depot per saldo Verluste angehäuft hat, braucht normalerweise nicht aktiv zu werden, da die nicht ausgeglichenen roten Zahlen von der Bank automatisch ins nächste Jahr vorgetragen werden. Wer aber etwa bei verschiedenen Banken Depots unterhält und die Verluste in seiner Steuererklärung mit Gewinnen aus anderen Depots oder Konten verrechnen möchte, muss bei der Bank eine separate Verlustbescheinigung beantragen. Der Antrag muss bis zum 15. Dezember 2013 bei der Bank eingegangen sein. Ansonsten ist eine Verrechnung erst mit der Steuererklärung 2014 wieder möglich.

 

ANLAGE KAP – Formular richtig ausfüllen

Trotz pauschaler Abgeltungsteuer gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen Anleger eine Steuererklärung abgeben müssen – oder sollten. Fälle, in denen sich Anleger durch Anlage KAP kämpfen müssen:

■ Günstigerprüfung (Zeile 4). Anleger mit geringem Einkommen wie etwa Kinder mit Kapitalerträgen, Studenten oder Rentner können beim Finanzamt eine Günstigerprüfung beantragen (Anlage
KAP). Ist die individuelle Steuerbelastung geringer als die von der Bank einbehaltene Abgeltungsteuer (25 Prozent), wird die Differenz von den Beamten ermittelt und wieder erstattet.

Als Fausformel gilt:
Der Grenzsteuersatz liegt unter 25 Prozent, wenn das zu versteuernde Einkommen unter 15 500 Euro/31 000 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) ist. In diesem Fall müssen Anleger sämtliche Kapitalerträge angeben und die Steuerbescheinigungen der Bank(en) anfordern und beifügen. Tipp: Sparer mit geringen Einkünften sollten beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbecheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Dies bietet sich an, wenn die Einkünfte unterhalb der steuerlichen Freibeträge liegen und sie deshalb keine Steuern zahlen müssen (2014: Single 8991/Ehepaar 17 982 Euro).
Damit sparen sie sich das Ausfüllen der Steuererklärung Anlage KAP.

Wahlveranlagung (Zeile 5) Wer es vergessen hat, seiner Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen oder diesen optimal auf verschiedene Kreditinstitute zu verteilen, hat über die Steuererklärung die Möglichkeit, dies zu korrigieren. Gleiches gilt, wenn überprüft werden soll, ob die Bank einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen hat. Anleger sollten dann freiwillig Anlage KAP (Zeile 5 eine „1“) ausfüllen. In diesem Fall müssen sie eine Steuerbescheinigung von der/ den Bank/en anfordern und beilegen. In den Zeilen 7 bis 15 tragen sie die laut Steuerbescheinigung aufgeführten Beträge ein, daneben die korrigierten Zahlen plus Erläuterung für die Abweichung. Beispiele: Bei einem Depotwechsel waren der Bank die Anschaffungs kosten nicht bekannt, sie hat den Steuerabzug auf der Basis der Ersatzbemessungsgrundlage vorgenommen.

Bei Verkauf oder Einlösung von Kapitalanlagen wurden Veräußerungskosten wie etwa Bankspesen, Maklercourtagen, Gebühren nicht zutreffend berücksichtigt.

Neuverluste (Zeile 12–13) Neuverluste ab 2009 verrechnen die depotführenden Banken automatisch. Sie führen für ihre Kunden Verlustverrechnungs- und Gewinntöpfe, in denen die Ergebnisse der Wertpapiergeschäfte zeitnah laufend saldiert werden. Im Aktientopf werden ausschließlich Veräußerungsgewinne und -verluste von Aktien ausgeglichen, im allgemeinen Topf alle anderen Geldanlagen wie Investmentfonds, Zertifikate und Anleihen. Die Abgabe einer Steuererklärung ist im Regelfall daher nicht erforderlich. Nicht ausgeglichene Neuverluste trägt die Bank automatisch ins nächste Jahr vor.

Ausnahme: Wollen Anleger die Neuverluste mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen, müssen sie eine Verlustbescheinigung bei ihrer Bank beantragen. Wichtig: Die Verrechnung in der Steuererklärung 2013 funktioniert aber nur, wenn der Antrag bis zum 15. Dezember 2013 gestellt wurde. Wurde die Frist versäumt, können die Verluste nicht mehr mit der aktuellen Steuererklärung verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung ist erst wieder im Folgejahr möglich.

Altverluste (Zeilen 59–60) Alte, bis zum 31.12.2008 nicht verrechnete Spekulationsverluste können Anleger per Steuererklärung 2013 vortragen und mit anderen Spekulationsgewinnen oder mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen ausgleichen. Neben der Verrechnung mit Aktiengewinnen ist es letztmalig möglich, 2013 realisierte Veräußerungsgewinne aus Anleihen, Zertifi katen, Finanzinnovationen und Anteilen aus Offenen Fonds als Verrechnungspotenzial zu nutzen. Ab 2014 sind Altverluste dann nur noch mit Spekulationsgewinnen verrechenbar – etwa aus Immobiliengeschäften und Geschlossenen Fonds oder aus dem Verkauf von Edelmetallen wie Gold und Silber.

Der Fiskus akzeptiert alte Spekulationsverluste aber nur, wenn die Verluste für das Jahr der Entstehung bereits gesondert mit der Steuererklärung festgestellt wurden – und darüber hinaus ein gesonderter Feststellungsbescheid vorliegt. Auch über Kapitalerträge müssen Anleger eine Steuerbescheinigung der Bank vorlegen.

 

Letztmalig alte Spekulationsverluste verrechnen

Die seit 2009 geltende automatische depotinterne Verrechnung von Gewinnen und Verlusten gilt nur für Neuverluste.
Wer noch alte Verluste aus Spekulationsgeschäften hat, muss eine Steuererklärung ausfüllen, um Steuervorteile zu sichern.

 

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