FOCUS MONEY: Wohnriester – Zuhause mit Zuschuss

23. Januar 2014

 

Eine Reihe von Änderungen macht die Riester-Förderung fürs Eigenheim noch attraktiver als bisher.

Der Appetit aufs Riestern scheint bei den Bundesbürgern fürs Erste gestillt. Die Zahl der Verträge über alle Formen der staatlich geförderten Altersvorsorge unter dem Riester-Dach hinweg will nicht mehr so recht wachsen. Gerade mal 112 000 mehr Kontrakte im Bestand als Ende 2012 registrierten die Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und Bausparkassen zum Ende des dritten Quartals 2013). Nur ein Produkt sticht mit einem satten Plus hervor: die Eigenheimrente, besser als Wohn-Riester bekannt. Auch 2014 dürften geförderte Darlehen und Bausparverträge sowie Entnahmen aus Riester-Sparverträgen für die Finanzierung eines selbst genutzten Eigenheims wieder das neuer Riester-Deals ausmachen. Denn zum 1. Januar wurde der rechtliche Rahmen in Teilen noch mal weiter gesteckt, was Wohn-Riestern für mehr Immobilienbesitzer als bislang schmackhaft macht.

Jederzeit Kapital entnehmen

Nicht nur für einen Neubau oder Neuerwerb kann Geld aus einem bestehenden Riester-Vertrag entnommen und verwendet werden. Eigentümer, die bereits länger im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung leben, können sich ab sofort jederzeit Kapital aus einem bestehenden Riester-Vertrag – egal, ob Banksparplan, Rentenversicherung oder Fondssparplan – auszahlen lassen und für die Entschuldung der Immobilie nutzen, zum Beispiel als Sondertilgung. Bislang war dies erst mit Rentenbeginn möglich.
Entnommen werden müssen mindestens 3000 Euro. Wird nicht das gesamte Kapital aus dem Vertrag ausgezahlt, müssen wenigstens 3000 Euro darin verbleiben. Wer eine Entnahme plant, muss dies bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragen. Erst wenn von dort ein Bescheid vorliegt, kann der Riester-Anbieter Geld auszahlen.
Entnommenes staatlich gefördertes Kapital und dessen Erträge werden dann auf dem sogenannten Wohnförderkonto erfasst. Dort verzinsen sie sich bis Rentenbeginn mit jährlich zwei Prozent. Der aufgelaufene Betrag muss dann versteuert werden . Nicht gefördertes Kapital (wenn der Riester-Vertrag überzahlt wird) ist indes im gleichen Jahr unter der Rubrik „Sonstige Einkünfte“ steuerpflichtig.

Altersgerecht umbauen

Wer seine Immobilie altersgerecht gestalten möchte, zum Beispiel durch den Einbau breiterer Türen, eines Treppenlifts oder einer ebenerdigen Dusche, der kann dafür ebenfalls ab sofort einen bestehenden Riester-Vertrag anzapfen. Erfolgt der Umbau innerhalb von drei Jahren nach Bau oder Kauf von Wohnung beziehungsweise Haus, müssen mindestens 6000 Euro aus dem angesparten Kapital entnommen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt sind dann wenigstens 20 000 Euro Pflicht. Überdies verlangt der Gesetzgeber, dass die Hälfte des entnommenen Betrags für Maßnahmen nach der Norm für barrierefreies Bauen (DIN 18040 2) verwendet werden muss, was durch einen Sachverständigen zu bestätigen ist.

Achtung: Wer Riester-Kapital nutzt, darf für den altersgerechten Umbau keine Zuschüsse seiner Krankenkasse nutzen oder die Handwerkerkosten bei der Steuererklärung geltend machen. Ein günstiges Darlehen der staatlichen KfW-Bank darf allerdings in Anspruch genommen werden. Das Programm 159 (Altersgerecht Umbauen) bietet aktuell abhängig von Zinsbindung und Laufzeit Kredite ab einem Effektivzins von einem Prozent pro Jahr.
 

Auch hier gilt: Kapitalentnahmen werden auf dem Wohnförderkonto erfasst und sind später steuerpflichtig.


Mit Riester verlängern
Steht eine Anschlussfinanzierung an, können ab sofort nicht nur Immobilienbesitzer, die ab dem Jahr 2008 gebaut oder gekauft haben, ein riesterzertifiziertes Darlehen oder einen riesterzertifizierten Bausparvertrag dafür nutzen, sondern auch Eigenheimbesitzer, die schon früher eingezogen sind. Eine kleine Revolution, erweitert sich das Feld möglicher Profiteure von der staatlichen Förderung dadurch doch erheblich. So können auch Besitzer in den Genuss der Riester-Förderung kommen, die bereits die alte 2006 abgeschaffte Eigenheimzulage genutzt haben.

Bei Riester-Darlehen fließen pro Jahr 154 Euro Grundzulage und 185 beziehungsweise 300 Euro Kinderzulage für jeden vor beziehungsweise ab 2008 geborenen Nachwuchs (solange der Anspruch auf Kindergeld besteht) in die Tilgung. Dafür müssen vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens – maximal 2100 Euro inklusive der Zulagen – für die Tilgung des Kredits aufgewendet werden. Bei weniger als vier Prozent werden die Zulagen anteilig gezahlt. Zudem winken Steuervorteile, denn bis zu 2100 Euro der Tilgungsleistungen können als Sonderausgaben in der Steuererklärung angesetzt werden.

Das Finanzamt prüft dann, ob Zulagen oder Steuerersparnis günstiger ausfallen, und zahlt gegebenenfalls den Differenzbetrag aus. Bei Riester-Bausparverträgen werden die vollen Zulagen – und auch die Steuervorteile – sowohl in der Anspar- wie in der Rückzahlphase gewährt, wenn vier Prozent des Vorjahreseinkommens in den Vertrag eingezahlt beziehungsweise als Tilgung geleistet werden. Die Förderung sorgt dafür, dass das
Sparziel schneller erreicht und das Bauspardarlehen schneller getilgt ist. Zulagen, Sparbeiträge und Tilgungen werden auf dem Wohnförderkonto erfasst.

Der Riester-Vorteil, der sich aus der Summe der Zulagen, Steuervorteile und Zinsersparnisse (gegenüber einem ungeförderten Kredit) abzüglich der im Rentenalter zu zahlenden Steuern auf den auf dem Wohnförderkonto aufgelaufenen Betrag ergibt, kann sich über die Jahre je nach Einkommenssituation auf mehrere 10 000 Euro belaufen.

Mehr Zeit für Neuorientierung Grundsätzlich fließt die Riester-Förderung nur für selbst genutzte Immobilien. Auf ewig bindet man sich damit aber nicht an ein Objekt. Geförderte Wohnungen oder Häuser können sehr wohl verkauft werden. Allerdings muss dann der bis zum Zeitpunkt des Verkaufs auf dem Wohnförderkonto aufgelaufene Betrag entweder binnen einem Jahr in einen neuen oder bestehenden Riester-Vertrag (Sparplan, Fondssparplan usw.) eingezahlt werden, oder er muss zum Kauf einer anderen selbst genutzten Immobilie verwendet werden. Erfolgt dies nicht, wird die Summe auf dem Wohnförderkonto dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet, und es sind gegebenenfalls hohe Abgaben fällig.

Bis Ende 2013 musste man sich die neue Bleibe ein Jahr vor oder spätestens vier Jahre nach dem Auszug aus dem geförderten Zuhause zulegen. Mit dem Jahreswechsel wurden die Fristen auf zwei und fünf Jahre verlängert.
 

Flexibler bei der Besteuerung
Bei der Besteuerung der auf dem Wohnförderkonto bis zum Rentenbeginn aufgelaufenen Beträge gewährt der Gesetzgeber seit 1. Januar 2014 mehr Freiheiten. Bislang galt, dass sich Eigentümer eines geförderten Objekts zu Beginn der Ruhestandszeit entscheiden mussten, ob sie die Steuern – es gilt der persönliche Steuersatz – auf einen Schlag zahlen oder in jährlich gleichen Raten bis zum 85. Lebensjahr. Bei Wahl der Sofortzahlung sind dabei nur 70 Prozent der Summe auf dem Wohnförderkonto zu versteuern. Jetzt können Eigenheimbesitzer jederzeit, also auch einige Jahre nach Rentenbeginn, die Einmaloption ziehen und die Steuern für den bis dato noch nicht versteuerten Betrag auf dem Wohnförderkonto – abzüglich 30 Prozent Rabatt – auf einen Schlag zahlen.

AXEL HARTMANN

Nur einer glänzt
Die Zahl der Riester-Bankspar- und Fondssparverträge stagnierte zum Ende des dritten Quartals 2013 gegenüber dem Vorjahr, der Bestand an geförderten klassischen Riester-Rentenpolicen war sogar niedriger.

Allein der Wohn-Riester boomt. Hier wurde 2013 die Millionengrenze geknackt.

Entwicklung bei Riester-Verträgen

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