Die gesetzliche Rente mag sicher sein, aber den Lebensstandard im Alter sichern kann sie nicht. Die Rentenlücke können Arbeitnehmer via Entgeltumwandlung über den Arbeitgeber schließen. Das lohnt sich besonders, wenn sich der Chef zusätzlich mit Zuschüssen beteiligt
Totgesagte leben länger – das gilt nicht nur für die umlagefinanzierte gesetzliche Rente, sondern auch für die Rente vom Chef. Traditionell wurde sie vom Chef bezahlt. Das bescherte vielen Unternehmen finanzielle Risiken durch Pensionsverpflichtungen und brachte die Betriebliche auf das Abstellgleis. Doch bereits mit der Rentenreform 2001 kam die Renaissance. Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer das Recht, über den Betrieb für das Alter vorzusorgen – wenn auch nur aus eigenen Mitteln. Über die sogenannte „Entgeltumwandlung“ kann ein Beschäftigter aus dem Brutto für das Alter vorsorgen und damit Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen.
Bei der Entgeltumwandlung gilt: Arbeitnehmer zweigen von ihrem Bruttolohn Geld für die Altersvorsorge ab. Bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung können seit Jahresbeginn 2018 über den Betrieb steuerfrei in die Altersvorsorge fließen, das macht aktuell 6240 Euro pro Jahr. Vier Prozent, aktuell 3120 Euro, sind zudem von Sozialabgaben befreit. Wer so für das Alter vorsorgt, kann höhere Summen ansparen, ohne das verfügbare Einkommen in gleichem Maße zu reduzieren: Je nach Steuerklasse reduzierten 100 Euro aus einem Brutto von 2000 Euro das Netto nur um den halben Betrag. Dank höherer Sparraten ist ein schnellerer Kapitalaufbau möglich. Vor allem über lange Zeiträume rechnet sich das, weil der Zinseszins-Effekt dann voll wirksam wird.
Genau rechnen!
Die Kehrseite der Medaille: Entgeltumwandlungen reduzieren nicht nur den Anspruch auf gesetzliche Rente, weil auf die umgewandelten Beiträge keine Sozialabgaben gezahlt und damit auch keine Rentenansprüche erworben werden. Auch mögliche Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Krankengeld fallen entsprechend geringer aus. Zudem unterliegt die betriebliche Zusatzrente bei Auszahlung zu 100 Prozent der Steuer, wenngleich der Steuersatz dann meist niedriger ausfällt als in der aktiven Zeit. Schwerer wiegt für gesetzlich Krankenversicherte der Satz, den sie von der Betriebsrente an die Krankenversicherung sowie die Pflegeversicherung abführen müssen. Denn bei Auszahlung wird der komplette Beitrag fällig – aktuell macht das gut 18 Prozent.
Entgeltumwandlung ohne Zuschuss vom Arbeitgeber rechnet sich deshalb nach Einschätzung von Verbraucherschützern nicht. Bis Jahresbeginn waren die Betriebe nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, sich am Aufbau der Betriebsrente der Beschäftigten finanziell zu beteiligen. In einigen Branchen aber ist eine Beteiligung in den Tarifverträgen festgeschrieben – und manch ein Arbeitgeber schießt freiwillig Geld dazu, um seine Mitarbeiter zu binden.
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Förderung für Geringverdiener
Um die Vorsorge über den Betrieb attraktiver zu machen, hat die alte Bundesregierung 2017 das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verabschiedet, das zu Jahresbeginn 2018 in Kraft trat. Wesentliche Neuerungen: Die steuerlichen Freibeträge wurden von vier auf acht Prozent verdoppelt, Arbeitgeber erhalten steuerliche Anreize, um sich am Aufbau einer Zusatzrente von Geringverdienern (bis 2.200 Euro Monatseinkommen) zu beteiligen und bis zu rund 200 Euro der Zusatzrente werden nicht mehr auf die Grundsicherung im Alter angerechnet – können also zusätzlich vereinnahmt werden.
Vor allem aber wird der Arbeitgeber schrittweise dazu verpflichtet, 15 Prozent des Beitrages, den ein Mitarbeiter aus dem Brutto in Vorsorgebeiträge wandelt, beizusteuern. Das gilt für Zahlungen bis zur Beitragsbemessungsgrenze – also wenn der Arbeitgeber tatsächlich Sozialabgaben spart. Der Zuschlag wird bei Neuverträgen ab 2019 fällig, bei Altverträgen erst ab 2022. Unmittelbar Anspruch auf den 15-Prozent-Zuschlag haben dagegen Arbeitnehmer, die eine Betriebsrente nach dem sogenannten Sozialpartnermodell (auch „Nahles-Rente“) abschließen. Dieser neue Durchführungsweg entbindet Arbeitgeber von der Haftung und bietet Arbeitnehmern keine Zinsgarantien. Letzteres macht es für die Anbieter möglich, mehr Kapital in renditestarke Assets zu investieren.